Wodurch die Treuepflicht erlischt

Unter Kritiknetz: Abschaffung der allgemeinen unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte gibt es einen erstklassigen Aufsatz von Prof. Dr. Heinz Gess an der Universität Bielefeldt, in dem er ausführt, weshalb mit den schlimmen Verwerfungen beim UN Menschenrechtsrat, über die dieses Blog schon verschiedentlich berichtet hat, ein Verfassungsnotstand eingetreten ist.
Der folgende Ausschnitt aus dem Text mag genügen, um die Argumentation nachzuvollziehen
… So ist es auch zu verstehen, wenn in den wenigen Kommentaren, die es in der deutschen Presse zu dem schlimmen Beschluss gab, ganz unaufgeregt erklärt wurde, dass Kritik an der Abschaffung des Menschrechts auf freie Meinungsäußerung als Ausdruck von „Islamophobie“ zu werten sei. Das ist so, als ob man feststellte, seinerzeit habe in Nazideutschland die Kritik der Nazi-Ideologie als ein Ausdruck von „Germanophobie“ und „Deutschenhass“ gegolten und deshalb sei es richtig gewesen, die Kritik zum Schutz des „deutschgläubigen Gefühls“ und der Achtung vor der „Eigenart der Kulturen“ zu verbieten. Da braucht die Frage wohl nicht mehr gestellt werden, ob das
postfaschistische Deutschland aus seiner faschistischen Vergangenheit etwas gelernt habe und wie stark der emanzipatorische Freiheitswille in der kalten Herberge Deutschland verankert ist.Dabei heißt es im Artikel 1 Abs. 2 des Grundgesetzes ausdrücklich:
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“
Die politischen Vertreter des „deutschen Volkes“ sind danach durch das Grundgesetz verpflichtet, sich in der UNO und allen anderen internationalen Organisationen zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Grundrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft“ zu bekennen. „Bekennen“ – das heißt: sie sind als Abgeordnete des „deutschen Volkes“ moralisch und politisch verpflichtet, jeder Verletzung der unveräußerlichen Menschenrechte durch Politiker jeder menschlichen Gemeinschaft mit Nachdruck entgegenzutreten und nicht zuzulassen, dass die Verletzung der Menscherechte durch internationale Organisationen gebilligt wird.
das sollte wohl jeder verstehen können, der sich auch nur ein wenig mit den Grundpfeilern des Grundgesetzes beschäftigt hat. Sowohl in der Regierung Merkels, wie auch in der EU, wie auch in den Vereinten Nationen sind genügend Juristen vorhanden, die diese Zusammenhänge verstehen und somit verpflichtet wären, aus den schreienden Zuständen beim Menschenrechtsrat Konsequenzen zu ziehen. Nachdem nicht absehbar ist, daß auch nur irgendetwas in dieser Art geschehen wird, bleibt kein anderer Weg, als darauf hinzuweisen, daß welche Folgen das nach sich zieht.

In der Gedenkrede von Generalleutnant Johann-Adolf von Kielmansegg am 20. Juli 1963, in der er die Gewissenskonflikte von Widerstandskämpfern gegen die Nazi-Barbarei wie Dietrich Bonhoeffer oder Claus Schenk Graf von Stauffenberg nachzeichnete, erörterte er auch die Frage, was die Bedingungen dafür sind, daß die Bindung durch einen geleisteten Treueeid erlöscht:
Dabei finden wir im abendländischen Rechtskreis, dass das Recht des Widerstands
gegen den das Recht brechenden Gewalthaber so gut wie überall und immer anerkannt war und ist. Diese Anerkennung, ja Kodifizierung, hat in den Staaten angelsächsischen Rechts und auch in Dänemark praktisch bis heute keine Unterbrechung gefunden, wohl aber auf dem Kontinent, im Zeitalter des Absolutismus, wobei sie in Frankreich durch die Revolution von 1789 wieder zum Leben kam und lebendig geblieben ist. Ich bin kein Jurist und so dürfen Sie von mir hierzu keine tiefer gehenden juristischen Betrachtungen erwarten. Ich begnüge mich mit dem Hinweis, dass es ein voll ausgebildetes mittelalterliches Widerstandsrecht gab, gewachsen aus den drei Wurzeln eines breiten vormittelalterlichen germanischen Volksrechts, eines feudalen Widerstandsrechts des Lehnsstaates und eines von der Kirche entwickelten Widerstandsrechts, wie es Kern schon 1915 in seiner Schrift „Gottesgnadentum und Widerstandsrecht“ überzeugend dargelegt hat. Es gibt auch mehr als eine feierliche Beurkundung dafür, deren früheste wohl die „Straßburger Eide“ anlässlich des karolingischen Staatsvertrags von 842 zwischen Ludwig dem Deutschen und Karl dem Kahlen sind. Diese Straßburger Eide gehen auch gerade den Soldaten an, denn sie wurden von Soldaten gegenüber ihren Königen geschworen. Jeder der beiden königlichen Brüder entbindet seine Gefolgsleute von Treue und Gehorsam für den Fall, dass er den Vertrag verletze. Daraufhin, und auch die Reihenfolge ist wichtig, leistet jedes der beiden Heere den Eid, seinem Herrn die Gefolgschaft und die Hilfe zu versagen, wenn er selbst seinen Eid bricht. Später finden wir im „Sachsenspiegel“ des Eike von Repgow, um nur noch eine Beurkundung zu erwähnen, an zwei Stellen Widerstandsrecht und Widerstandspflicht verankert, einmal als individuelles Recht, zum Anderen als das Recht einer Mehrzahl von „Gerichtsunterworfenen“.Hier wie überall im Widerstandsrecht ist der Grundgedanke der der Herrschaftsverwirkung, wenn der Herrscher durch seine Handlungen das Recht, unter dem auch er steht, bricht. Die Treuepflicht des Führers und des Geführten ist eine gegenseitige. Die der Treuepflicht des Gefolgsmanns immanente Gehorsamspflicht erlischt, wenn der Herrscher seine Treuepflicht zur Wahrung der bestehenden Rechtsordnung nicht mehr erfüllt.
wenn die Rechtsordnung, die es zu bewahren gilt, diejenige der Menschenrechte ist, dann ist demgemäß die Treueverpflicht dieser Ordnung gegenüber seit dem 28. März 2008 erloschen bzw. sie ist so lange unwirksam, bis die Regierung Merkel oder aber eine auf sie folgende (im Sinne des Grundgesetzes legitime Regierung) diesen Rechtsbruch beendet.





Lenin und seine Regierung machten nie ein Geheimnis aus ihrer ideologischen Ablehnung des Glaubens an Gott. Aber, etwa zur gleichen Zeit (besonders nach 1921), als es zur Wirklichkeit wurde, daß die Weltrevolution nicht vor der Tür steht und daß irgendeine Form der Koexistenz zur nicht-kommunistischen Welt geschaffen werden muß, versuchte Lenin das Ausland davon zu überzeugen, daß Sowjetrussand (und nach 1922 die Sowjetunion) wirklich ein Staat religiöser Toleranz wäre. Und tatsächlich gewährte die Verfassung von 1918 wie auch Lenin’s Dekret vom 23. Januar 1918 über die “Trennung von Kirche und Staat und von Schule und Kirche” gleiche Rechte für religiöse und anti-religiöse Propaganda.
Der Hoffnungsträger der demokratischen Partei in den USA
Auffallend ist in dem Zusammenhang, daß auch der bundesrepublikanische Außenminister und Vizekanzler Frank-Walter Steinmeier sich gegen Gespräche mit Hamas geäußert hat. Nichts gesagt hat er allerdings, wie er zu einem Kulturaustausch mit den Genossen von der Hamas stehen würde. Die Möglichkeit, uns eines Tages mal zusammen mit Herrn Khaled Mashaa